Urteil: Vorsicht für Singles auf Tinder und Co.!

Urteil Vorsicht für Singles auf Tinder und Co.!

Singles suchen über Singlebörsen, Dating-Plattformen und natürlich über Tinder und andere Apps Partnerschaften. Speziell auf Tinder steht teilweise das körperliche Verlangen im Mittelpunkt. Doch für eine Soldatin führte genau ein solches Profil zu einem disziplinarrechtlichen Verweis. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Vorgehen der Bundeswehr als angemessen. Dieses Urteil könnte Folgen für alle Personen im Staatsdiensthaben – und darüber hinaus möglicherweise sogar auch für Angestellte wichtig werden.

Der Fall: Soldatin sucht intime Bekanntschaften

Eine Soldatin hatte sich auf Tinder um Kontakte bemüht und dabei mit dem Hinweis gesucht:

„Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“

Dieses Profil mit echtem Vornamen und erkennbarem Gesicht sahen ihre Vorgesetzten bei der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Suche als Anlass, Ihr einen Verweis zu erteilen. Laut Bundeswehr ist dabei das Soldatengesetz berührt. Dort heißt es in § 17 Abs. 3:

„Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.“

Da die Soldatin zugleich Kommandantin für rund 1.000 Personen ist, kam es zu einem Verweis. Dagegen ging sie vor. Das Truppendienstgericht sah zwar ihre Selbstbestimmung, formulierte aber, dass die Art und Weise der Präsentation Zweifel an der moralischen Integrität bestünden, da sie sich selbst und ihre Partner auf ein Sexobjekt reduziere. Das greife die Integrität und den Ruf der Bundeswehr an. Die Soldatin berief sich ihrerseits auf ihre sexuelle Selbstbestimmung und ging durch die Instanzen.

Urteil bestätigt Verweis

Genau das ist der Knackpunkt, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Denn zum einen hat die Soldatin das im Grundgesetz verbriefte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Zum anderen verlangt das Soldatengesetz eine moralische Integrität.

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Das Gericht sieht in seinem Urteil (BVerwG 2 WRB 2.21) die Begründung des Truppengerichts als falsch an. Das Profil der Soldatin würde demnach nicht als Äußerung der Bundeswehr angesehen und die Vorinstanz hätte die besondere Bedeutung der privaten Lebensführung nicht ausreichend gewürdigt.

Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Verweis berechtigt ist. Denn das Soldatengesetz verlangt eine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, der die Soldatin als Kommandeurin nicht ausreichend nachgekommen sei. Ihre Formulierungen haben demnach „auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität“ verursacht. Daher sei der Verweis als mildeste Form der dienstlichen Sanktionierung berechtigt.

Folgen für Partnersuche im Internet

Das Urteil ist zunächst eine Einzelfallentscheidung. Da hier aber über ein Grundrecht einerseits und die besondere Wohlverhaltenspflicht von Soldaten entscheiden wurde, könnte es eine Richtungsentscheidung sein. Diese betrifft nicht nur die Bundeswehr. Denn auch andere Staatsbedienstete könnten möglicherweise betroffen sein. Vor Gericht geht es immer um konkrete Fälle. Aber auch Polizei, Schule und andere Behörden könnten in ähnlichen Fällen disziplinarische Maßnahmen ergreifen und sich durch das soldatenspezifische Urteil bestärkt sehen.

Singles im Staatsdienst sollten daher vorsorglich ihre Profile prüfen. Eine offensive Suche nach erotischen Kontakten sollten diese Personen vermeiden. Speziell folgende Punkte sollten Singles auf Suche nach einem Partner für ein erotisches Beisammensein vermeiden:

  • Echte Namen nennen,
  • Fotos mit erkennbarem Gesicht nutzen,
  • offensive sexualisierte Sprache verwenden,
  • Aussagen veröffentlichen, die eine gewisse Wahllosigkeit in den Raum stellen,
  • Hinweise auf den eigenen Beruf in das Profil aufnehmen.

Diese Tipps gelten nur für die Suche mit erotischem Charakter oder Profile auf Casual-Dating-Plattformen. Sie gelten ausdrücklich nicht für normale Singlebörsenprofile. Beamte und ähnliche Angestellte sollten abwägen, ob sie so viel von sich preisgeben wollen, dass sie erkannt werden und für ihre Profilinhalte auch ohne klar erkennbaren Bezug zur Arbeit dienstlich belangt werden könnten. Das gilt ganz besonders für Führungskräfte.

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